Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinR-DVO NRW

§ 6 Wiederbepflanzungen, Bewässerung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

(zu § 6 und § 17 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/6#abs-1 (1) Wiederbepflanzungen dürfen auf gerodeten in Anlage 1 aufgeführten Rebflächen nur mit Genehmigungen der/des Landesbeauftragten vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/6#abs-2 (2) Die Bewässerung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/6#abs-3 (3) Im Ertrag stehende Rebflächen können zur Steigerung der Qualität bis zum Eintritt der Traubenreife bewässert werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Die Umweltbedingungen rechtfertigen die Bewässerung, wenn der Entwicklungsstillstand der Reben durch Trockenheit droht. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung, Zulassungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.

§ 5 § 7